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Quelle: Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen in Deutschland – Kinderhilfswerk e.V.
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Unter dem Titel Beteiligungsrechte von Kindern
und Jugendlichen in Deutschland. Ein Vergleich der gesetzlichen Bestimmungen in
den Bundesländern hat das Deutsche
Kinderhilfswerk e.V.
im Oktober eine Studie vorgelegt, die den Ist-Zustand
von Kinderrechten auf der legislativen Ebene von Bund, Ländern und Kommunen zu
den Zielen, die sich aus der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen ergeben,
in Bezug setzt.
Auch Deutschland hatte sich 1992 zu den Inhalten der
Konvention bekannt und sich der Umsetzung der dort beschriebenen Kinderrechte
verpflichtet. Die Konvention bestimmte in Artikel 4: „Die Vertragsstaaten
treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen
zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte". Diesen
Artikel nimmt sich die Studie des Kinderhilfswerks zum Maßstab und zur
Legitimation zugleich. Zudem flankiert die Studie den Start einer neuen
Kampagne „20 Jahre
UN-Kinderrechtskonvention - 20 Forderungen des Deutschen Kinderhilfswerkes für
Kinder in Deutschland" , die auf Handlungsbedarf in den Bereichen
Kinderarmut, Schulbildung, Bewegungsmangel, Ernährung, Suchtgefahr und
Kinderbeteiligung aufmerksam machen möchte.
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Beteiligung
macht Sinn,
1.
weil Kinder und Jugendliche unmittelbar demokratische Erfahrungen machen
können,
2.
weil Kinder und Jugendliche die Auswirkungen ihres Engagements sehen, nachvollziehen
und sich damit identifizieren können,
3.
weil Kinder und Jugendliche als Expertinnen und Experten in eigener Sache ernst
genommen werden,
4. weil sie zum Dialog der
Generationen anstiftet und das Gemeinwesen belebt,
5. weil sie ein Recht der
Kinder und Jugendlichen ist,
6. weil sie Konflikte
verringern hilft und zu mehr Lebensqualität im Gemeinwesen beiträgt,
7. weil sie die personalen
Ressourcen von Kindern aus sozial benachteiligten Familien stärkt und so ein
Weg aus der „Armutsfalle" ist,
8. weil sie die Politik durch
neue Formen anregt, weil sie die Verwaltung bürgerinnen- und bürgerfreundlicher
agieren lässt,
9. weil kinderfreundliche
Kommunen lebenswert für alle sind,
10. weil Kinderfreundlichkeit
und Familienfreundlichkeit wichtige Standortfaktoren und damit auch ökonomisch
sinnvoll sind.
Quelle: Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen in Deutschland -
Deutsches Kinderhilfswerk e.V.
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Die Autoren untersuchten einerseits die relevanten Gesetztestexte, die Gemeindeordnungen
sowie die Bildungs- und Rahmenpläne der Bundesländer, andererseits wurden
ergänzend die Staats- und Senatskanzleien der Bundesländer schriftlich mittels
eines Fragebogens um entsprechende Auskünfte gebeten. Die untersuchten
Handlungsfelder lauten dabei wie folgt: Wahlrecht für Kinder und Jugendliche,
Gesetzliche Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen im öffentlichen
Raum, Interessenvertretungen für Kinder und Jugendliche, Gesetzliche
Beteiligungsrechte in Kindertageseinrichtungen, Gesetzliche Beteiligungsrechte
in Schulen, Beteiligungsrechte als Bestandteil von Bildungs- und Rahmenplänen
in Kindertageseinrichtungen und Schulen sowie Förderung und Evaluierung von
Beteiligungsrechten für Kinder und Jugendliche. Da für die Belange unseres
Netzwerks verständlicherweise die Situation in Bayern besonders interessant
ist, hier in Kürze die wichtigsten der Studie zu entnehmenden Eckdaten unseres
Bundeslandes.
Zur Situation in Bayern
In Bayern legt die Landesverfassung
in Artikel 125 Abs. 1 fest: „Kinder sind das köstlichste Gut eines Volkes.
(...) Sie haben Anspruch auf Entwicklung zu selbstbestimmungsfähigen und
verantwortungsfähigen Persönlichkeiten.". Im Rahmen der durchgeführten
Befragung der Ministerien verwies das Bayerische Staatsministerium für Arbeit
und Sozialordnung auf die gerade zitierte Formulierung und erklärte, aus dieser
leite sich Teilhabe und Mitgestaltung von Kindern und Jugendlichen in Bayern ab.
Die Autoren enthalten sich in ihrer Darstellung bei allen Bundesländern eines
Urteils darüber, inwiefern die getroffenen gesetzlichen Bestimmungen
tatsächlich für eine konkrete Umsetzung ausreichend klar sind. Jedenfalls fällt
für Bayern - auch im Vergleich mit einigen anderen Bundesländern - auf, dass es
keine gesetzlichen Regelungen in der Gemeindeordnung, d.h. auf kommunaler Ebene
gibt. Das gerade diese Ebene für Jugendliche und Kinder besonders bedeutsam
ist, leitet sich aus dem für den Lernerfolg dieser Altersgruppe wichtigen Lebensweltbezug ab, auf den in der
Studie auch wiederholt verwiesen wird.
Von besonderer Bedeutung für die Beteiligung von Jugendlichen und Kindern in
Bayern ist der bayerischen Staatsregierung nach die bundesweit einzigartige
Konstruktion des Bayerischen Jugendrings
(BJR).
Dieser nehme Aufgaben des Landesjugendhilfeausschusses wahr und verstehe sich
als politische Interessenvertretung aller jungen Menschen und damit auch der
Kinder in Bayern.

Quelle: Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen in Deutschland – Kinderhilfswerk e.V.
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Positiv wird gewürdigt, dass in Bayern im Rahmen der Jugendhilfeplanung eine
Reihe von Projekten entstanden sind (z.B. im Rahmen der Spiel- und
Sozialraumplanung), die auch institutionell bzw. vor allem auch personell
verankert wurden. Etwa im Zusammenhang der Installation von
Kinderschutzbeauftragten, die es inzwischen in mehreren Städten und Gemeinden
gibt (in München in jedem Stadtbezirk). Ebenfalls Initiativen wie die Kinderkommission
in Nürnberg
oder die in Landsberg am Lech
und Garmisch-Partenkirchen
eingerichteten Kinderbüros finden Erwähnung.
Im Bereich der KiTas und Kindergärten existieren in Bayern Regelungen bzgl. der
Partizipation von Kindern im Bayerischen
Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
(BayKiBiG). Die dort getroffenen
Formulierungen sind jedoch eher allgemein gehalten. Das Gesetz sieht vor, Kinder
„altersgerecht" am Bildungs- und Einrichtungsgeschehen zu beteiligen. In Art.
10 Abs. 2 BayKiBiG heißt es, die Kinder seien entwicklungsangemessen an
Entscheidungen zum Einrichtungsalltag und zur Gestaltung der Einrichtung zu
beteiligen. Die Ausführungsverordnung zum Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
sieht außerdem nach §2 vor, dass das pädagogische Personal die Basiskompetenz
der Kinder, Verantwortung zu übernehmen und sich aktiv an Entscheidungen zu
beteiligen, fördern soll.
Ähnliche Formulierungen, die das interpretationsbedürftige Kriterium der
„Entwicklungsangemessenheit" anführen, finden sich im Bayerischen
Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG) in Art. 62 Abs. 1.
Das Stichwort lautet hier: „Schülermitverantwortung". Diese soll institutionell
gebunden erfolgen, z.B. durch KlassensprecherInnen, die Klassensprecherversammlung,
SchülersprecherInnen, einen Schülerausschuss, Stadt- und
Landkreisschülersprecherinnen und Stadt- und Landkreisschülersprecher im
Bereich der Hauptschulen, Bezirksschülersprecherinnen und
Bezirksschülersprecher, und eine Landesschülerkonferenz. In den
Einleitungsformulierungen des Artikels heißt es: „Im Rahmen der
Schülermitverantwortung soll allen Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit
gegeben werden, Leben und Unterricht ihrer Schule ihrem Alter und ihrer
Verantwortungsfähigkeit entsprechend mitzugestalten". Auffallend ist die
vor(weg)genommene Strukturierung der Beteiligung hauptsächlich über Gremien.
Inwiefern Beteiligungsrechte auch Bestandteil von Bildungs- und Rahmenplänen in
Schulen sind, und damit auch inwiefern sie Bestandteil des Schulalltags sind bzw. sein sollen, darüber
wurde den Autoren der Studie keine Auskunft gegeben.
Abschließendes
Die Autoren bemängeln insgesamt die uneinheitliche gesetzliche Verankerung von
Beteiligungsrechten und konkreten Vorgaben zu deren Umsetzung in den
verschiedenen Bundesländern. Pointiert formulieren sie: „Die
Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen in Deutschland sind ein
Flickenteppich und entsprechen nicht durchgängig den Standards, die nötig und
möglich sind". Beteiligung erweist sich für Sie in allererster Linie als
eine Frage des politischen Willens und weniger als eine Frage von Zeit und
Geld. Vor allem die Kommunen vor Ort sind hier gefragt, in der konkreten
Lebenswelt der Kinder und Jugendlichen Partizipation zu ermöglichen, zu
fördern, und unter Umständen auch was Methoden und Kommunikationsformen angeht
kreativ(er) zu sein. Dafür wird es nicht ausreichen, auf bereits installierte
Gremien oder Organisationen, seien es schulische oder außerschulische zu
verweisen.
Bayern erscheint vor diesem Hintergrund als ein Bundesland, das zwar bei Weitem
kein „rechtefreier" Raum für Kinder ist, sondern im Gegenteil bereits
grundlegend den Wert der Partizipation von Kindern und Jugendlichen gesetzlich
gerahmt hat, das jedoch in der Ausgestaltung dieser Rechte noch konkreter,
verbindlicher und vielleicht auch mutiger im Hinblick auf die Festlegung allgemein
gültiger Standards und Kriterien sein könnte.
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